§ 110 Auskunft
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/110#abs-1 (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/110#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/110#abs-3 (3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/110#abs-4 (4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 110 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 41
- OVG NRW, 07.01.2015 – 1 B 1260/14Zitiert von 10
- OVG NRW, 10.08.2015 – 8 A 2410/13Zitiert von 13
- BVerfG, 26.02.1954 – 1 BvR 371/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf Beschw. von ehemaligen Berufssoldaten und Versorgungsempfängern der ehemaligen WehrmachtZitiert von 16
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 80
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 648/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 74
- OVG NRW, 05.05.2017 – 15 A 1578/15Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Zugang zu Unterlagen des Verteidigungsministeriums mit NSU-Bezug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2016 – 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 110 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.